Satzungen


Die neue Vereins-Satzung ab 2023 können Sie sich hier:

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Historie:

Vorschläge zur Satzungsänderung Mitgliederversammlung des SC am 21.April 2023

Die Vorschläge haben in die aktuelle Satzung Einzug gefunden!

Änderungen In rot geschrieben

 

§ 1

 

Name, Sitz 

 

1.  Der Verein wurde 1971 als Zusammenschluss des 1926 gegründeten Turnvereins Önsbach 

     e.V. und des 1946 gegründeten Sportvereins Önsbach e.V. gegründet.

     Er führt den Namen Sport-Club Önsbach 1926 / 1946 e.V. und hat seinen Sitz in Achern – 

     Önsbach (Baden).

 

2.  Er ist unter VR 220114 in das Vereinsregister Mannheim eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Freiburg e.V. und in den Sportverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

      Weitere Mitgliedschaften können erworben werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Regelwerke, 

      Richtlinien und Ordnungen des Badischen Sportbundes Freiburg  e.V. und von dessen Mitgliedsverbänden, deren

      Sportarten im Verein betrieben werden, an.

 

 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 4. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt. Es sind jedoch

     immer alle Geschlechter gemeint.

 

 5. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und

     ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede

     Form von politischem Extremismus.

 

§ 6 Ehrungen

 

1. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Zweckverfolgung verdient gemacht haben,

    können auf Beschluss des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

2. Ehrungen können auf Vorschlag des Präsidenten oder des 1. Vorsitzenden geschäftsführenden Vorstands durch

    Beschluss des erweiterten Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden. Gleiches gilt für die

    Ernennung zu Ehrenvereinsvorsitzenden.

3. Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung, die der erweiterte Vorstand beschließt

 

§ 7

 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

1.      der geschäftsführende Vorstand

 Mitglieder:

-          der Präsident

-          der 1. Vorsitzende

-          der stellvertretende Vorsitzende

-          der Schatzmeister

-          der Schriftführer

-          der Präsident

-          der Vorstand Verwaltung

-          der Vorstand Marketing + Sport

-          der Vorstand Liegenschaften

-          der Vorstand Veranstaltungen

 

 

Der Präsident, der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den  Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und vertreten den Verein 

             jeweils gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der Präsident und die o.a. Vorstände bilden den Vorstand nach § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand). Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

2.      der erweiterte Vorstand

 

Mitglieder:

- der geschäftsführende Vorstand

- der Schatzmeister

- der Schriftführer

            - die Abteilungsleiter oder ihre Stellvertreter

- der Jugendleiter oder sein Stellvertreter

- je Abteilung 1 Beisitzer

 

            Die Abteilungsleiter und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

            Der Jugendleiter und sein Stellvertreter werden von der Jugendversammlung gewählt.

            Der Jugendleiter ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Die Versammlungen der Organe des Vereins finden grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Sie können auch als Digital- oder Hybrid-Veranstaltung durchgeführt werden. Digital- oder Hybrid-Veranstaltungen erfolgen durch Autorisierung der Teilnehmer in eine nur für sie zugängliche Video- und/oder Telefonkonferenz. Über die Art der Versammlung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 8

 

 Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

2.      Die Einladung dazu erfolgt mindestens eine Woche vor dem angesetzten Termin durch Veröffentlichung in der Acher-Rench-Zeitung, dem Acher- und Bühler Boten und im amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Achern. 

3.      Versammlungsort, Termin und Tagesordnung werden von der Vorstandschaft    festgelegt.     

Schriftliche Anträge müssen so rechtzeitig beim Vorstand eingehen, dass diese 3 7 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des erweiterten Vorstands bekannt gegeben werden können.

 

Die Tagesordnung muss enthalten:

 

            a. Tätigkeitsbericht 

            b. Kassenbericht

            c. Entlastung des Gesamtvorstandes

            d. Wahlen

            e. Behandlung von eingegangenen Anträgen

 

4.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es kann offen abgestimmt werden. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden, sofern die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Alle Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit, sofern keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind.

5.      Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

         6.       Die Amtsdauer der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes beträgt zwei Jahre.

                 In den geraden Kalenderjahren werden der 1.Vorsitzende, der Vorstand Marketing + Sport, der Vorstand

                  Liegenschaften, der Jugendleiter, alle Abteilungsleiter und Beisitzer gewählt, in den ungeraden

                 Kalenderjahren der Präsident, der 2. Vorsitzende, der Vorstand Verwaltung, der Vorstand Veranstaltungen,

                 der Schatzmeister und der Schriftführer.

 

7.                  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese 

                dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

 

8.                  Die Gründung von Abteilungen ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

 

9.                  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

                Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

                Jugendliche Mitglieder können ihr Wahlrecht in der Jugendversammlung ausüben.